Bauaufsichtliches Verfahren zur vollständigen Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 2, nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 3 sowie Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.
Bauaufsichtliches Verfahren für isolierte bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidungen sowie die vorgezogene Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 BremLBO
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude erstellen, sind Sie verpflichtet, nach dessen Errichtung und nach bestimmten Änderungen nachzuweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Wenn es sich um ein beheiztes oder gekühltes Gebäude handelt und Sie Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch bewertet wird, sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.